Unterstützung: Folgen des Brexit für Dynamics 365 NAV / Business Central

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Trotz eines Handelsabkommens in letzter Minute kommen durch den Brexit zum 01.01.2021 einige Änderungen auf Sie zu, wenn Sie in Geschäftsbeziehungen mit britischen Unternehmen sind. Wir unterstützen Sie bei nötigen Anpassungen an der ERP-Software Microsoft Dynamics NAV / Business Central.


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Der Brexit: Die Lage vor dem 31.12.2020

Am 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich nach 47 Jahren aus der Europäischen Union aus. Bisher sind Unternehmen noch um Änderungen an Ihrem ERP-System herumgekommen, da sie sich bis zum 31.12.2020 in einer Übergangsfrist befanden. Konkret bedeutet dies, dass das Vereinigte Königreich bis zum 31.12.2020 weiterhin wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt wurde und somit weiterhin die Regularien der Europäischen Union befolgte. Seit dem 01.01.2021 kommen jedoch einige Änderungen auf Unternehmen zu.

Unter den meisten Wirtschaftsexperten herrschte Konsens, dass die Verhandlungen über ein Freihandeslabkommen zu keinem Ergebnis führen, so dass der Austritt Großbritanniens aus der EU ohne weitere Regelungen erfolgt – ein harter Brexit galt als sehr wahrscheinlich. Nahezu in letzter Minute kam kurz vor dem Jahreswechsel von 2020 auf 2021 doch noch ein Abkommen mit Großbritannien zustande.

Dennoch finden einige in der EU angewandten Regelungen, und Mehrwehrsteuerrichtlinien für Großbritannien keine Anwendungen mehr, wodurch Großbritannien zukünftig als Drittland behandelt wird.

Nachfolgend möchten wir Ihnen erklären, welche Folgen der Brexit für Ihr Unternehmen und damit auch für Ihr ERP-System hat. Sehr gerne unterstützen wir sie bei Änderungen an Microsoft Dynamics 365 Business Central bzw. Dynamics NAV.

Brexit mit Handelsabkommen in letzter Minute: Auswirkungen auf Unternehmen ab dem 01.01.2021

a) Zollabwicklung

Ab dem 01.01.2021 werden Unternehmen in Europa Zollanmeldungen durchführen müssen, wenn sie Waren zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU befördern. Diese Waren dürfen nur dann die Grenze passieren, wenn die korrekten Zollverfahren angewendet wurden. Für deutsche Unternehmen erfolgen diese zukünftig mit der Zollsoftware ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System).

b) Umsatzsteuer

Das EU-Umsatzsteuerrecht basiert auf einem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem. Bei einem harten Brexit wird das Vereinigte Königreich daran nicht mehr gebunden sein, wodurch das das aktuelle EU-Umsatzsteuersystem nicht mehr zum Tragen kommen wird.

Des Weiteren wird die Pflicht zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung entfallen.

b1) Warenlieferungen von Deutschland nach Großbritannien

Ab dem 01.01.2021 werden B2B-Warenlieferungen von Deutschland nach Großbritannien nicht mehr als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gelten. Stattdessen werden Wareneingänge der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen.

Mit dem Vorlegen entsprechender Nachweispflichten werden diese jedoch als Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei sein können.

Für B2C-Warenlieferungen werden grundsätzlich auch die Regelungen für die
Ausfuhrlieferungen Anwendung finden. Bisher geltende Versandhandelsregelungen werden jedoch ungültig.

b2) Warenlieferungen von Großbritannien nach Deutschland

Ab dem 01.01.2021 werden Warenlieferungen von Großbritannien nach Deutschland nicht mehr als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gelten. Stattdessen werden Wareneingänge der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen.

b3) Dienstleistungen von Deutschland an Großbritannien

Bei B2C-Dienstleistungen an Unternehmer in Großbritannien wird es weiterhin beim Empfängerortsprinzip bleiben.

Bitte beachten Sie jedoch, dass britische Unternehmer ihre EU-Ust.-Identifikationsnummer zukünftig nicht mehr als Nachweis zur Unternehmereigenschaft nutzen dürfen. Stattdessen wird beispielsweise eine Bestätigung der britischen Finanzbehörden (HMRC) als Nachweis hergezogen werden können.

b4) Dienstleistungen von Großbritannien an Deutschland

Bei B2C-Dienstleistungen von Unternehmern aus Großbritannien wird es weiterhin bei den Regelungen des Reverse-Charge-Verfahrens bzw. bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bleiben.

Notwendige Anpassungen an der ERP-Software Microsoft Dynamics 365 BC

Da mit dem Jahreswechsel von 2020 auf 2021 aus Großbritannien ein Drittland wurde, müssen Sie einige Änderungen an Ihrem ERP-System vornehmen, wobei am stärksten betroffenen Bereiche das Rechnungswesen und die Logistik sind.

Als Systemhaus mit jahrelanger Erfahrung mit der ERP-Software Microsoft Dynamics 365 Business Central bzw. Dynamics NAV helfen wir, die DMS-SYSTEMHAUS Gesellschaft für EDV-Lösungen mbh, Ihnen natürlich gerne bei der Umsetzung weiter.

Hauptansprechpartnerin ist Frau Rosalinde Lindner, IT-Beraterin mit jahrzehntelanger Erfahrung im Bereich Finanz- und Lohnbuchhaltung.